Angesichts der angespannten Lage auf dem Gasmarkt – verursacht vor allem durch gedrosselte Gaslieferungen aus Russland, die nicht von heute auf morgen beispielsweise durch zusätzliche Erdgaslieferungen aus Norwegen oder per LNG wegen fehlender Terminals kompensiert werden können – wappnet sich die Bundesregierung weiter für eine Zuspitzung. Mittlerweile hat die Ampelkoalition per schriftlichen Umlaufverfahren eine Formulierungshilfe für eine erneute Anpassung des EnSiG beschlossen, welche in den Bundestag eingebracht wird. Laut des BMWK würden mit dem Entwurf vor allem Anpassungen im EnSiG vorgenommen, um die Instrumente zur Stärkung der Vorsorge noch einmal zu erweitern:
§ 26 EnSiG würde Wälzung per Umlage auf alle Gaskunden bedeuten
Neben Präzisierungen und Konkretisierungen zum bestehenden Preisanpassungsrecht des § 24 EnSiG und zusätzlichen gesellschaftsrechtlichen Stabilisierungsmaßnahmen (§ 29 EnSiG) wird auch ein neues, alternatives Instrument eingeführt, das so genannte "saldierte Preisanpassungsrecht" des § 26 EnSiG. Dabei handelt es sich um einen Mechanismus, bei dem die durch einen „unabhängigen Kassenwart“ ermittelten Mehrkosten einer Ersatzbeschaffung infolge von verminderten Gasimporten gleichmäßig auf alle Gaskunden verteilt werden können. Dazu werde eine Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung aufgenommen.
Beide Instrumente – sowohl das Preisanpassungsrecht des § 24 EnSiG wie auch das saldierte Preisanpassungsrecht des § 26 EnSiG – seien an enge Voraussetzungen geknüpft und sollen aktuell nicht aktiviert werden, heißt es von Seiten des BMWK. Vielmehr sollen sie aber als alternative Optionen im Instrumentenkasten zur Verfügung stehen, um im Falle weiter steigender Gaspreise und einer Zuspitzung der Lage in den kommenden Monaten handlungsfähig zu sein.
Verwirrspiel oder sinnvoller Instrumentenkasten?
Mit welcher Begründung die LichtBlick SE gerade diesen Instrumentenkasten in einer Stellungnahme kritisiert hat,
können Sie hier lesen…