Die gestiegenen Energiepreise auf den Großhandelsmärkten haben zu Verwerfungen geführt: Einzelne Energielieferanten hatten die Versorgung ihrer Kunden mit Strom oder Gas kurzfristig eingestellt, viele Grundversorger legten wiederum für neu zu versorgende Kunden Tarife mit höheren Preisen im Vergleich zu denen für Bestandskunden auf. Nicht zuletzt auch in Reaktion darauf hat die Bundesregierung im Rahmen des so genannten Osterpaketes den
Entwurf eines „Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts im Zusammenhang mit dem Klimaschutz-Sofortprogramm und zu Anpassungen im Recht der Endkundenbelieferung“ in den Bundestag eingebracht, der auch dem Bundesrat zugeleitet wurde.
Demnach soll das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) u.a. um eine bußgeldbewährte Vorgabe ergänzt werden, dass auch eine planmäßige Beendigung der Energiebelieferung von Haushaltskunden der Bundesnetzagentur mindestens drei Monate im Voraus anzuzeigen und betroffene Kunden zu informieren seien. Außerdem sollen die Grund- und die Ersatzversorgung neu voneinander abgegrenzt werden.
Tarifsplitting in der Grundversorgung vor dem Aus
Laut der vorläufigen Formulierungen im Gesetzentwurf soll der § 36 EnWG angepasst werden, wonach die Allgemeinen Preise und Bedingungen sich, so wörtlich, „nicht nach dem Zeitpunkt des Zustandekommens des Grundversorgungsvertrages unterscheiden“ dürfen, was auf ein Splitting-Verbot hinausläuft. Außerdem müssten Kunden für die Zeit von drei Monaten seit Beginn der Ersatzversorgung nicht in die Grundversorgung übernommen werden – einem vorzeitigen Wechsel in die möglicherweise günstigere Grundversorgung wird also ein Riegel vorgeschoben.
Tarife der Ersatzversorgung hingegen dürften künftig durch eine Änderung des § 38 höhere Allgemeine Preise als in der Grundversorgung ausweisen. Mache ein EVU jedoch davon Gebrauch, müssten die zur Kalkulation herangezogenen Beschaffungskosten gesondert ausgewiesen werden. Zudem dürften die Allgemeinen Preise der Ersatzversorgung jeweils zum ersten und zum fünfzehnten Tag eines Kalendermonats neu ermittelt und ohne Einhaltung einer Frist angepasst werden. Die Änderung werde mit Veröffentlichung auf der Internetseite wirksam – dort veröffentlichte Preise seien mindestens für den Zeitraum der sechs letzten Monate vorzuhalten, um beispielsweise ein Monitoring durch die Bundesnetzagentur zu ermöglichen.
Auch wenn es sich derzeit nur um einen Gesetzentwurf handelt, sehen Rechtsanwälte von Becker Büttner Held in einem
Blogbeitrag zügigen Handlungsbedarf für Grund- und Ersatzversorger.