Das Osterpaket – Teil 3: Neuregelungen für die Grund- und Ersatzversorgung

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Im Rahmen des Osterpakets ändert der Gesetz- und Verordnungsgeber die einschlägigen Regelungen zur Grund- und Ersatzversorgung im Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) und in den Grundversorgungsverordnungen in wesentlichen Punkten (wir berichteten in unserem Teil 2 und Teil 1). Ausgangspunkt für die Änderungen im Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts im Zusammenhang mit dem Klimaschutz-Sofortprogramm und zu Anpassungen im Recht der Endkundenbelieferung waren die Preisentwicklungen auf den Strom- und Gasmärkten und der ungeplante, hohe Kundenzuwachs in der Grund- und Ersatzversorgung unter anderem durch die sog. „Lieferstopps“ einiger Energielieferanten. Um auf die kurzfristig notwendig gewordene Beschaffung ökonomisch sinnvoll zu reagieren, haben viele Grundversorger sog. „gesplittete“ Allgemeine Tarife eingeführt, also die Bestandskundentarife weitgehend stabil gehalten und die hohen Beschaffungskosten zunächst den Neukunden zugeordnet. Mittlerweile beschäftigen sich auf Klagen von Wettbewerbern und Verbraucherschutzeinrichtungen zahlreiche Gerichte mit diesen Fragen – und kommen zu sehr gegensätzlichen Einschätzungen.

Gesplittete Grundversorgungstarife werden unzulässig

Eine Neuregelung im Osterpaket in § 36 EnWG stellt nun ausdrücklich klar, dass Grundversorger „bei den Allgemeinen Bedingungen und Preisen nicht nach dem Zeitpunkt des Zustandekommens des Grundversorgungsvertrages unterscheiden“ dürfen. Gesplittete Grundversorgungstarife sind nach dieser Regelung also nicht mehr zulässig und die laufenden Gerichtsverfahren verlieren damit ihre Grundlage. Grundversorger sind daher bereits jetzt gut beraten, gegebenenfalls vorhandene gesplittete Grundversorgungstarife zeitnah im Rahmen einer Preisanpassung wieder zusammenzuführen.

Entkopplung der Ersatzversorgung von der Grundversorgung – zukünftig auch für Haushaltskunden

Der Gesetzgeber wird den Grundversorgern mit der Neuregelung aber nicht nur Einschränkungen für die Grundversorgung mit auf den Weg geben. Um zukünftig besser und verursachungsgerechter auf Verwerfungen im Energiemarkt reagieren zu können, plant der Gesetzgeber, die Ersatzversorgung vollständig von der Grundversorgung zu entkoppeln und neu auszugestalten.

Zunächst werden alle Kunden, deren Lieferant ungeplant ausfällt, in der Ersatzversorgung weiterhin für drei Monate aufgefangen. Sie können aber innerhalb dieser drei Monate nicht mehr in die Grundversorgung wechseln (wohl aber in einen Sondervertrag, auch beim Grundversorger). Bereits hier zeigt sich die neue Ausgestaltung der Ersatzversorgung als echte „Auffangversorgung“. Besonders deutlich wird dies daran, dass zukünftig das Gebot der Gleichpreisigkeit der Ersatzversorgungstarife für Haushaltskunden aufgegeben wird. Konkret bedeutet das, dass Ersatzversorger zukünftig Ersatzversorgungstarife anwenden können, die auch oberhalb des Grundversorgungstarifs liegen. Diese müssen sich allerdings an den (gegebenenfalls kurzfristigen) Beschaffungskosten orientieren. Preisanpassungen im Ersatzversorgungstarif werden zum ersten und 15. Tag jedes Kalendermonats ohne Einhaltung einer Frist und lediglich durch eine Internetveröffentlichung wirksam.

Zukünftig tragen damit gerade alle „ungeplanten“ Neukunden die Risiken der gegebenenfalls erforderlichen kurzfristigen Beschaffung –  letztlich wird also das erreicht, was die Grundversorger bisher teilweise durch gesplittete Grundversorgungstarife umgesetzt haben.

Neue Transparenzvorgaben und bessere Überwachung der Marktakteure

Zukünftig müssen Grund- und Ersatzversorger neben der bereits bestehenden getrennten Ausweisung von diversen Kostenbestandteilen (etwa Steuern und Umlagen) auch den sog. „Versorgeranteil“ getrennt ausweisen. Darunter fallen (als Gesamtkosten) die Kosten für Beschaffung, die Vertriebskosten und die Marge des Grund- und Ersatzversorgers.

Um die Kundinnen und Kunden, aber auch die Grund- und Ersatzversorger zu schützen, führt der Gesetzgeber eine deutlich ausgeweitete Überwachung aller Energielieferanten ein, die Haushaltskunden beliefern. Künftig müssen sie eine eventuelle Einstellung ihrer Lieferungen mit einer Frist von drei Monaten vorab gegenüber der Bundesnetzagentur (BNetzA) anzeigen (und dies auch den Netzbetreibern und Kunden melden). Zugleich werden die Überwachungsbefugnisse der Bundesnetzagentur ausgeweitet. Diese neuen Pflichten werden auch in die Bußgeldtatbestände aufgenommen (Geldbuße bis zu 1 Mio. Euro). Diese Bußgelder sollen sich explizit auch an Personen in der Geschäftsführung oder Unternehmensleitung richten können.

Insgesamt hat der Gesetzgeber die Belange der Kundinnen und Kunden und der Grund- und Ersatzversorger mit diesen geplanten Neuregelungen vernünftig und ausgewogen ausgestaltet. Aus den zurückliegenden Verwerfungen im Energiemarkt hat man dabei viele richtige Schlüsse gezogen. Es wird darauf ankommen, dass die Bundesnetzagentur ihrer ausgeweiteten Überwachungsfunktion gerecht wird, um unseriöse Geschäftspraktiken und in der Folge ungeplante Kundenzuwächse in der Ersatzversorgung möglichst weitgehend zu vermeiden.

Grund- und Ersatzversorger sollten sich zügig auf die neuen Vorgaben einstellen, gesplittete Grundversorgungstarife zusammenzuführen und ihre Prozesse an die Neuregelungen anpassen.

Ansprechpartner*innen: Dr. Christian de Wyl/Dr. Jost Eder/Erik Ahnis

 

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